Empfänger von Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli bis September 2021 sowie Oktober bis Dezember 2021) sind verpflichtet, nach Ablauf der Antragsfrist eine Endabrechnung einzureichen.
Dies ist erforderlich, da die Neustarthilfe Plus als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes aus dem Jahr 2019 ausgezahlt wurde. Nach Ablauf des Förderzeitraums sind nun die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum drittes (Juli bis September) und/oder viertes (Oktober bis Dezember) Quartal 2021 dem Referenzumsatz 2019 gegenüberzustellen. Auf diese Weise wird überprüft, ob sich der Umsatz pandemiebedingt erheblich verschlechtert hat. Sie können den Vorschuss in voller Höhe behalten, wenn Sie Umsatzeinbußen von mindestens 60 Prozent zu verzeichnen hatten. Betrug der Umsatzeinbruch weniger als 60 Prozent, muss ein Teil des Vorschusses zurückgezahlt werden.
Für den Förderzeitraum der Neustarthilfe Plus von Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 gelten folgende Fristen für die Endabrechnung:
- Direktantragstellende: Wurde der Antrag auf Neustarthilfe Plus eigenständig, d.h. ohne prüfenden Dritten eingereicht und bewilligt, muss die Endabrechnung bis spätestens 30. Juni 2022 eingereicht werden.
- Antragstellung über einen prüfenden Dritten: Antragstellende, die einen Antrag auf Neustarthilfe Plus über einen prüfenden Dritten gestellt haben, müssen die Endabrechnung auch über einen prüfenden Dritten einreichen. Dies ist bis zum 31. Dezember 2022 möglich.