Nur bei der OHG (und damit bei den übrigen Personenhandelsgesellschaften) ist eine Ausschlussklage in § 140 HGB vorgesehen.
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt es eine vergleichbare Vorschrift nicht; dort erfolgt der Ausschluss nach § 737 BGB durch Beschluss der übrigen Gesellschafter und dessen Mitteilung an den Ausgeschlossenen.
(Leitsatz der Redaktion, beck-online)
OLG München, Urteil vom 19.1.2022 – 7 U 3250/20