Die Selbstbestellung von Vorständen einer Mutter-AG zu Geschäftsführern einer Tochter-GmbH fällt in den Anwendungsbereich des § 181 Alt. 1 BGB.
Die notwendige Genehmigung kann von dem jeweiligen Bestellungsorgan des Vertretenen – hier also durch den Aufsichtsrat der Mutter-AG – erfolgen.
OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 4.1.2022 – 20 W 225/20