Corona-Pandemie: Bayern setzt ab dem 3. April 2022 Basisschutzmaßnahmen um / Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben weiterhin empfohlen

Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, eine neue, 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) mit Inkrafttreten zum 3. April 2022 zu erlassen.

Diese soll bis einschließlich 30. April 2022 gelten und den Rahmen der vom Bund noch zugestandenen Basisschutzmaßnahmen ausschöpfen.

Hintergrund ist das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz: Dieses erlaubt ab dem 3. April 2022 grundsätzlich nur noch sogenannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen. Weitergehende Maßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen nach der sogenannten „Hotspotregelung“ möglich, die nach Überzeugung der Bayerischen Staatsregierung nicht rechtssicher anwendbar ist. Bayern setzt daher die Basisschutzmaßnahmen um.

Das bedeutet:

• Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben weiterhin empfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (vor allem Besucherlenkung, Desinfektion).

• In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht. Darunter fallen Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte. Gleiches gilt für den öffentlichen Personennahverkehr.

• In Schule und Kita wird auch weiterhin regelmäßig und im bisherigen Umfang getestet. Für die Zeit nach den Osterferien wird der Ministerrat rechtzeitig entscheiden. Bei Infektionsfällen in einer Klasse oder Gruppe besteht weiterhin ein verstärktes Testregime.

• Besucher und Beschäftigte benötigen für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen weiterhin zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Gleiches gilt bei Justizvollzugsanstalten für Besucher sowie nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte.

Quelle: Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei vom 29. März 2022.