Hinweis zu Testnachweisen des Onlineanbieters „Test-Express“

Die Regierung von Unterfranken informiert zu Testnachweisen des Onlineanbieters „Test-Express“, dass laut StMGP, die dort ausgegebenen Bescheinigungen nicht den Testnachweisen gemäß § 2 Nr. 7 SchAusnahmV entsprechen.

„Nach unserem Verständnis können sich Benutzer auf der Webseite von Test-Express registrieren, Tests an anderen Personen durchführen bzw. beaufsichtigen und sodann ein Testzertifikat generieren. Die Personen, die die Tests durchführen bzw. beaufsichtigen, müssen nach Aussage des Betreibers der Webseite geschult sein. Bescheinigungen sollen durch approbierte Ärzte erfolgen, die auch stichprobenartig die Tests überwachen sollen.

Soweit jedoch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 SchAusnahmV nicht erfüllt sind, sind Zertifikate rechtlich unbedeutend und können nicht als Testnachweis dienen.

Die Testung muss gemäß § 2 Nr. 7 SchAusnahmV

- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (§ 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV),

- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen (§ 2 Nr. 7 Buchst. b SchAusnahmV) oder

- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht werden (§ 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV).

Im Rahmen der Testung von Privatpersonen durch andere Privatpersonen – so wie es bei Test-Express regelmäßig der Fall ist – können keine Testnachweise i.S.d. § 2 Nr. 7 SchAusnahmV ausgestellt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die durchführenden Personen eine Schulung absolviert haben. Auch die stichprobenartig Überwachung durch Ärzte per Online-Übertragung ist unerheblich, da online-überwachte Tests nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 7 SchAusnahmV entsprechen, vgl. hierzu https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html.

Im Übrigen handelt es sich insbesondere auch nicht – wie auf der Webseite von Test-Express behauptet – um eine Testung durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV, da eine Beauftragung von Test-Express nach dem Wesen der TestV nicht möglich ist. Im Rahmen der TestV werden einzelne Standorte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV beauftragt. Eine Beauftragung einer Online-Plattform ist nicht vorgesehen. Soweit angeführt wird, dass die einbezogenen Ärzte als berechtigte Leistungserbringer gelten, kann vorgebracht werden, dass § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV nicht die "Ärzte" nennt, sondern die "Arztpraxen", sodass insoweit wiederum der Standortbezug deutlich wird.

Die Ausführungen auf https://test-express.de/ enthalten folglich Falschinformationen und sind irreführend. Die dort ausgegebenen Bescheinigungen entsprechen nicht den Testnachweisen gemäß § 2 Nr. 7 SchAusnahmV.“

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.