Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 verlängert die Finanzverwaltung die ursprünglich bis zum 31. Oktober 2021 befristeten Billigkeitsmaßnahmen des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021.
Mit dem Schreiben vom 23. Juli 2021 wurde im Billigkeitswege geregelt, dass für bestimmte Hilfeleistungen zur Bewältigung der Flutkatastrophe vom Juli 2021 von der Besteuerung sog. unentgeltlicher Wertabgaben sowie einer Vorsteuerkorrektur bzw. einem Vorsteuerausschluss abgesehen wird. Wurde für Gegenstände bzw. Vorleistungen eines Unternehmens der Vorsteuerabzug geltend gemacht, wird in bestimmten Fällen die unentgeltliche Verwendung als sog. unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Damit soll ein unversteuerter Endverbrauch außerhalb der unternehmerischen Nutzung verhindert werden. Für Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe wird auf diese Nachversteuerung verzichtet. Dabei waren je nach Konstellation verschiedene Zeiträume vorgesehen.
Die mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2021 vorgesehene Verlängerung der Billigkeitsregelung bis zum 31. Dezember 2021 betrifft
• die unentgeltliche Überlassung von Investitionsgütern (z. B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen; Ziffer II des Schreibens vom 23. Juli 2021),
• die unentgeltliche Erbringung sonstiger Hilfen (z. B. Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und/oder Personal; Ziffer III des Schreibens vom 23. Juli 2021) sowie
• die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden durch Unternehmen (V des Schreibens vom 23. Juli 2021).
Die Billigkeitsregelung bzgl. Überlassung von Wohnraum (Ziffer I des Schreibens vom 23. Juli 2021) war bereits bis zum 31. Dezember 2021 vorgesehen. Die Möglichkeit, die Umsatzsteuer- Sondervorauszahlung 2021 im Zusammenhang mit der Dauerfristverlängerung herabsetzen zu lassen (Ziffer IV des Schreibens vom 23. Juli 2021) muss nicht verlängert werden, da diese von betroffenen Unternehmen natürlich in Anspruch genommen wurde.
Quelle: DIHK