Kabinett beschließt Änderungen in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird in folgenden Punkten geändert:

• Mit Wirkung vom 19. Oktober (Dienstag) müssen in allen Bereichen von 3G / 3G plus / 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.

• Die Kontaktdatenerhebung wird mit Wirkung vom 15. Oktober (Freitag) auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt. Das sind:

  • alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
  • Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
  • körpernahe Dienstleistungen
  • Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).

In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.

Quelle: Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei