Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Grundlegende Regelungen bleiben dabei bestehen, die Impfbereitschaft soll gefördert werden.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren. Außerdem sollen sie Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freistellen. Weiterhin gelten die bereits bestehenden Arbeitsschutzregeln:

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren sowie umzusetzen. Als Basis dienen weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger.
  • Mindestens zweimal pro Woche ist der Arbeitgeber verpflichtet, für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigtenberücksichtigen, wenn er erforderliche Schutzmaßnahmen festlegt. Eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen sind weiterhin auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.

Darüber informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.i