Homeoffice-Pflicht wird nicht verlängert

Angesichts sinkender Infektionszahlen werden die Corona-Vorschriften am Arbeitsplatz etwas gelockert.

Das Bundeskabinett billigte am 23.6.2021 Anpassungen in der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Sie treten am 1.7.2021  in Kraft und gelten bis zum 10.9.2021. Die Betriebe müssen weiterhin auf ihre Kosten ihren in Präsenz Beschäftigten zweimal wöchentlich Tests anbieten. Die Testangebotspflicht kann für Wiedergenesene und vollständig Geimpfte entfallen, wenn ein entsprechender Nachweis vorliegt; ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers besteht allerdings nicht.

Betriebe müssen Hygienepläne erstellen, aber die Kontakte nicht mehr so stark reduzieren wie bisher. Die Maskenpflicht bleibt zwar bestehen, allerdings werden die bisherigen Anforderungen gelockert.

Zur Kontaktvermeidung sollen Beschäftigte auch weiterhin im Homeoffice arbeiten, doch die strikte  Homeoffice-Pflicht entfällt für Arbeitgeber und Arbeitnehmermit Ablauf des 30.6.2021. Seit Januar müssen Arbeitgeber noch bis 30.6.2021 überall dort, wo es möglich ist, Homeoffice anbieten, der Arbeitnehmer muss das Angebot grundsätzlich annehmen. Im April wurden die Regelungen nachgeschärft und Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet (§ 28b Abs. 7 IfSG), das Angebot auch anzunehmen.