GmbH-Gründung vor Schweizer Notar wirksam

Das KG Berlin entschied in einem Einzelfall, ob die GmbH-Gründung vor einem Schweizer Notar wirksam sein kann.

Die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 GmbHG und kann im Eintragungsverfahren durch das Registergericht nicht beanstandet werden, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von Ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. So entscheid das Kammergericht in Berlin.

Beschluss vom 24.01.2018 – 22 W 25/16