Geringe Beteiligung an einer GmbH spricht für abhängige Beschäftigung

Ein GmbH-Geschäftsführer, der sich zugleich als Gesellschafter am Kapital der GmbH beteiligt, geht einer abhängigen Beschäftigung nach, wenn sich dies aus dem Umfang der Kapitalbeteiligung und dem Einfluss auf die Gesellschaft ergibt.

Eine Beteiligung von unter 50 Prozent spricht grundsätzlich dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Weisungen der Gesellschafterversammlung nicht eigenständig verhindern kann. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeteiligung ist dabei, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden.

SG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2016 - S 17 R 747/14