Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis

Entscheidung des BGH vom 11.09.2018 (Az.: II ZR 161/17)

Ein Außengesellschafter einer Innengesellschaft, der seine Geschäftsführungsbefugnis überschreitet, macht sich schadensersatzpflichtig, so der BGH. Dabei bestimmt sich das Verschulden nach § 708 BGB. Um den Schadensersatz abzuwenden, trägt der Außengesellschafter die Darlegungs- und Beweislast darüber, dass durch seinen Pflichtverstoß kein Schaden an den Geschäften der Innengesellschaft eingetreten ist.