Zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines GmbH-Geschäftsführers ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung zuständig.
Eine Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführer-Dienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.
BGH, Urteil vom 17.07.2018 - II ZR 452/17