Bundesratssitzung am 10.07.2026:
Neue Reparatur-Verpflichtungen für Hersteller sogenannter "weißer Waren" und Elektrogeräte.
Nachdem der Bundestag am 25.06.2026 dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung “zur Umsetzung der RL (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren” angenommen hat, steht am 10.07.2026 noch die Entscheidung des Bundesrates aus. Die Richtlinie muss bis 31.07.2026 umgesetzt werden.
Reparaturverpflichtung:
Inhalt des Gesetzesentwurfes ist die Verpflichtung von Herstellern auf Verlangen des Verbrauchers Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen deren Beauftragte bzw. deren Importeure oder deren Vertreiber die Reparaturpflichten.
Änderungen in der Mängelgewährleistung:
Nach dem neuen § 434 Abs.3 S. 2 BGB wird künftig die Reparierbarkeit der gekauften Sache zum Merkmal, welches die übliche Beschaffenheit einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht - dies unabhängig davon ob es sich um einen Kauf B2C oder C2C handelt. Ist die Reparierbarkeit nicht gegeben, kann dies Mängelgewährleistungsansprüche nach sich ziehen. In AGB kann diese Beschaffenheit der Kaufsache für den B2B- und den B2C-Bereich jedoch abbedungen werden. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 weitere Monate. Die oben genannte Regelung wird auf Fälle nach dem 31.12.2027 Anwendung finden.