Die Regierungskoalition hat sich auf Änderungsempfehlungen zum Infrastruktur-Zukunftsgesetz verständigt. Sie sollen im Verkehrsausschuss und im Bundestagsplenum beschlossen werden. Die Änderungen ergeben nach einer ersten Durchsicht deutliche Verbesserungen im Sinne der DIHK-Empfehlungen.
Folgende Verbesserungen ergeben sich nach einer ersten Durchsicht.
Erweiterung des überragenden öffentlichen Interesses:
Die gesetzliche Festlegung wird in folgenden Bereichen erweitert:
- Bundesfernstraßen: Unterhaltung vorhandener Tunnelbauwerke (neben Rastanlagen und Ersatzneubauten); Erweiterungen von Bundesstraßen (nicht Autobahnen) auf 4 Fahrspuren, wenn das Vorhaben als „laufend und fest disponiert" oder mit „vordringlichem Bedarf" gekennzeichnet ist.
- Bundeswasserstraßen: Vorhaben mit Kennzeichnung „laufend und fest disponiert" oder „vordringlicher Bedarf" (bisher nur „vordringlicher Bedarf zur Engpassbeseitigung"); Ersatzneubau bundeseigener Schifffahrtsanlagen
- Flughäfen
- Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes
Ersatzneubauten:
Die Beschränkung der Ausnahme von der Planfeststellung und Umweltverträglichkeitsprüfung auf Ersatzneubauten mit einer Länge bis zu 1.500 Metern wird gestrichen. Sie gilt nun für Ersatzneubauten mit Fahrspurerweiterung unabhängig von ihrer Länge. Die Ausnahme von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Ersatzneubauten im UVPG wird zusätzlich erweitert. Dies war eine ausschließlich von der IHK-Organisation vertretene Forderung im Gesetzgebungsverfahren.
Weitere Verbesserungen:
- Erweiterung der Genehmigungsfreiheit diverser Vorhaben im Schienenbereich
- Befristung der Linienbestimmung auf drei Monate
- Erweiterung der Vorhabenliste zur Erstzuständigkeit des BVerwG in den Bereichen Fernstraße und Schiene
- Entfallen von Erörterungsterminen bei Änderungsvorhaben
- Einschränkung der aufschiebenden Wirkung bei Duldungsverfügungen
- Ersatzgeldzahlungen auch für die im überragenden öffentlichen Interesse liegende Energieinfrastruktur
Verbesserungspotenzial im Sinne der DIHK Positionen bleibt:
- Bei der Stichtagsregelung (wird nur für die Schiene in Bezug auf Lärmgutachten etwas erweitert),
- überragenden öffentlichen Interesses für weiter Infrastrukturen: u.a. nicht-bundeseigene Bahnen (NE-Bahnen)
- Fristen für Planfeststellungsverfahren.