Zum 31. Juli 2026 soll die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren in deutsches Recht umgesetzt werden. Am 25. März 2026 hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt, der das Recht der Mängelgewährleistung verändern soll.
Die geplante Umsetzung der EU-Richtlinie bringt Veränderungen im Mängelgewährleistungsrecht mit sich. Die IHK-Organisation begleitet das Gesetzgebungsverfahren und fordert, das Mängelgewährleistungsrecht im B2B-Bereich nicht über die Vorgaben der Richtlinie hinaus auszuweiten, Rechtsunsicherheiten und Belastungen für die Wirtschaft zu reduzieren und bei der Bemessung der Reparaturentgelte die Unternehmensperspektive einzubeziehen.
Der Gesetzesentwurf vom 25.03.2026 enthält zu Gunsten der Rechtssicherheit die Regelung, dass die Änderungen der Mängelgewährleistung für Verträge die vor dem 31.07.2026 geschlossen wurden, nicht anwendbar sind. Außerdem soll in B2B- und C2C-Verträgen die Möglichkeit bestehen, Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache wirksam abzubedingen.
Einen Überblick zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie auf der Homepage des BMJV.