Omnibus 1-Paket der EU zur Nachhaltigkeit final verabschiedet

Das Gesetzgebungsverfahren zum sogenannten Omnibus I zur Vereinfachung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung und der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ist abgeschlossen. Der amtliche Text wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Mit dem Gesetzespaket werden insbesondere die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) angepasst.

Wesentliche Änderungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) 

1. Neuer Anwendungsbereich

Nach der Einigung im Trilog und der nun veröffentlichten Fassung gilt:

Nachhaltigkeitsberichtspflichtig sind künftig Unternehmen, die

  • mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz und
  • durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeitende haben.
  • Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe.
  • Für Drittstaatenunternehmen greifen angepasste Schwellenwerte: Erfasst sind sie, wenn ihre Tochterunternehmen oder Niederlassungen in der EU im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. Euro erzielen.

2. Wahlrecht der Mitgliedstaaten („Welle 1“)

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden („Welle 1-Unternehmen“) müssen grundsätzlich für Geschäftsjahre berichten, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen.

Die Mitgliedstaaten erhalten jedoch ein Wahlrecht: Unternehmen dieser Welle mit weniger als 450 Mio. Euro Nettoumsatz und weniger als 1.000 Mitarbeitenden können für Geschäftsjahre ab 2025 bzw. 2026 ausgenommen werden. 

3. Schutz kleinerer Unternehmen in der Wertschöpfungskette

Neu eingeführt wird der Begriff der „protected undertakings“. Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden, die selbst nicht direkt berichtspflichtig sind, erhalten das Recht, Informationsanfragen ihrer Geschäftspartner abzulehnen, sofern diese über die Vorgaben des freiwilligen Standards (VSME) hinausgehen.

4. Evaluation und Schwellenwerte

Alle fünf Jahre soll geprüft werden, ob die Schwellenwerte inflationsbedingt angepasst werden müssen.

Bis 2031 soll die Kommission bewerten, ob der Anwendungsbereich künftig wieder ausgeweitet werden sollte.

5. Digitales EU-Portal

Die EU-Kommission will ein zentrales digitales Unterstützungsportal für direkt und indirekt betroffene Unternehmen einrichten. Dieses soll mit nationalen Portalen – voraussichtlich auch mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex – verknüpft werden.

6. Europäische Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) in Überarbeitung

Parallel zur Richtlinie werden derzeit die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) überarbeitet. Hier wird mit einem Ergebnis im Sommer 2026 gerechnet. 

  • Freiwilliger Nachhaltigkeitsstandard (VSME / künftig „VS“?)
  • Auch der bisherige Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs (VSME) wird derzeit überarbeitet.
  • Durch Omnibus I erweitert sich der Anwendungsbereich des freiwilligen Standards auf Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden. Es ist daher mit einer Umbenennung – möglicherweise in „Voluntary Standard (VS)“ – zu rechnen.

Wesentliche Änderungen bei der Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Dilligence Directive, CSDDD)

Die Änderungen der CSDDD führen zu einer deutlichen Eingrenzung und Konkretisierung der Sorgfaltspflichten.

1. Stark eingeschränkter Anwendungsbereich

Direkt betroffen sind künftig nur noch Unternehmen mit

  • mehr als 5.000 Mitarbeitenden und
  • mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz.
  • Für Franchise-Unternehmen gelten ebenfalls erhöhte Schwellenwerte.

2. Risikobasierter Ansatz in der gesamten Wertschöpfungskette

Sorgfaltspflichten gelten weiterhin für die gesamte Wertschöpfungskette, jedoch auf Basis eines risikobasierten Ansatzes. Unternehmen müssen dort tätig werden, wo tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen identifiziert wurden. Risiken dürfen priorisiert und schrittweise bearbeitet werden.

3. Keine verpflichtenden Klimaschutzpläne

Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zur Aufstellung und Umsetzung von Klimaschutzplänen wurde gestrichen.

4. Kein EU-weites Haftungsregime

Ein spezifisches EU-weites Haftungsregime entfällt. Die maximale Höhe von Geldbußen wird auf 3 Prozent des Nettoumsatzes begrenzt (statt zuvor 5 Prozent).

Zum Text im EU-Amtsblatt
 

Wichtiger Hinweis zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz:

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt aktuell weiter. Das heißt, für betroffene Unternehmen ist eine Risikoanalyse ist nach wie vor erforderlich. Die externen Berichtspflichten wurden zwar gestrichen und Sorgfaltspflichtenverstöße werden nur bei schweren Verstößen geahndet. Unternehmen müssen aber nach wie vor eine Risikoanalyse durchführen und daraus resultierende Maßnahmen ergreifen. Das kann auch weiterhin bei Kontrollen geprüft werden. Die CSDDD gilt nicht direkt gegenüber deutschen Unternehmen, sondern erst nach ihrer der Umsetzung in nationales Recht.