Im Warenverkehr mit den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC) sind Besonderheiten bei der Präferenzberechnung zu beachten.
Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) ist ein regionaler Wirtschaftsbund mit 16 Mitgliedsstaaten, der auf nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Zusammenarbeit und Sicherheit abzielt. Die SADC-Staaten sind: Angola, Botswana, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Eswatini, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mosambik, Namibia, Seychellen, Südafrika, Tansania, Sambia und Simbabwe.
Das Das EU-SADC-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA), unterzeichnet im Juni 2016, fördert den Handel zwischen der EU und sechs Staaten des Südlichen Afrika (Botswana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika). Es bietet zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt für diese Partner und senkt schrittweise Zölle auf EU-Importe, was Investitionen und nachhaltige Entwicklung fördert.
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 17. Februar 2026 (Amtsblatt (EU) C/2026/1023) eine Liste der Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die nicht für Kumulierungszwecke gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen verwendet werden können.
Nach Art. 4 Abs. 15 Buchstabe c des Protokolls Nr. 1 gilt die Kumulierung nach Abs. 2 nicht für Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden können.
Die veröffentlichte Liste enthält Codes der Nomenklatur des HS Ausgabe 2022, zu denen der Text in Bezug auf die entsprechenden Materialien aus der TARIC-Datenbank der EU entnommen werden kann.
Die detaillierte Liste findet sich hier (EUR-Lex).
Informationen zum WPA finden Sie hier.