EU-delegierte Verordnung zur Anerkennung dauerhafter CO2-Entnahmen

Die Europäische Kommission hat eine delegierte Verordnung verabschiedet, mit der erstmals konkrete Zertifizierungsmethoden für dauerhafte CO₂-Entnahmen auf EU-Ebene festgelegt werden. Die Verordnung ergänzt den im Jahr 2024 beschlossenen europäischen Zertifizierungsrahmen für Carbon Removals und konkretisiert, unter welchen Bedingungen CO₂-Entnahmen als qualitativ hochwertig, zusätzlich, dauerhaft und nachhaltig zertifiziert werden können.

Der neue Rechtsakt betrifft drei Arten permanenter CO₂-Entnahmen, für die nach Auffassung der Kommission inzwischen ausreichende wissenschaftliche und technologische Grundlagen vorliegen: die Abscheidung von CO₂ direkt aus der Umgebungsluft mit anschließender geologischer Speicherung (Direct Air Capture with Carbon Storage, DACCS), die Abscheidung und Speicherung von biogenem CO₂ aus industriellen oder energetischen Prozessen (BioCCS) sowie die Herstellung und dauerhafte Nutzung von Biokohle (Biochar Carbon Removal, BCR).

Zentrales Ziel ist es, eine EU-weit einheitliche, transparente und belastbare Grundlage für die Quantifizierung von CO₂-Entnahmen zu schaffen und damit Investitionen in entsprechende Technologien zu erleichtern, ohne Risiken von Greenwashing einzugehen. Für alle drei Aktivitätstypen gilt ein standardisierter Baseline-Wert von null Tonnen CO₂. Damit wird anerkannt, dass diese Technologien derzeit noch nicht wirtschaftlich tragfähig sind und ihre Umsetzung als zusätzlich im klimapolitischen Sinne gilt.

Die Verordnung legt sehr detaillierte Vorgaben zur Berechnung der tatsächlich erzielten Netto-CO₂-Entnahme fest. Dabei müssen sämtliche Treibhausgasemissionen berücksichtigt werden, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette entstehen – einschließlich Emissionen aus Anlagenbau, Energieeinsatz, Transport, Speicherung sowie möglicher Leckagen. Unsicherheiten in der Messung sind grundsätzlich konservativ zu behandeln, so dass die zertifizierten Mengen im Zweifel eher niedriger ausfallen.

Für DACCS- und BioCCS-Projekte ist Voraussetzung, dass das abgeschiedene CO₂ dauerhaft in genehmigten geologischen Speichern innerhalb der EU eingelagert wird. Die Haftung für die Speicherung richtet sich nach dem bestehenden europäischen CCS-Rechtsrahmen. Bei Biochar-Aktivitäten wird nur der langfristig stabile Kohlenstoffanteil der Biokohle angerechnet, der eine Speicherung über mehrere Jahrhunderte erwarten lässt. Die Nutzung von Biokohle ist auf klar definierte Anwendungen beschränkt, etwa in Böden oder bestimmten Baustoffen, und mengenmäßig begrenzt.

Ein weiterer Schwerpunkt der Verordnung liegt auf Nachhaltigkeitsanforderungen, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Biomasse. BioCCS- und Biochar-Aktivitäten dürfen keine zusätzlichen Belastungen für Landnutzung, Biodiversität oder bestehende Biomassemärkte verursachen. Die Kaskadennutzung von Biomasse wird ausdrücklich betont, und Betreiber müssen transparent über Art und Herkunft der eingesetzten Rohstoffe berichten.

Die Zertifizierung erfolgt auf Basis jährlicher Monitoring- und Berichtszeiträume. Betreiber sind verpflichtet, detaillierte Aktivitäts-, Monitoring- und Finanzierungsinformationen vorzulegen. Die Verordnung sieht zudem eine regelmäßige Überprüfung der Methodiken vor (alle 4 Jahre), um technologische Entwicklungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen zu können.

Die delegierte Verordnung geht nun ans EU-Parlament und an den EU-Rat. Beide Kammern haben dann zwei Monate Zeit, die Regeln zu prüfen und können in dieser Zeit auch Einspruch einlegen. Geht die Verordnung durch, tritt sie 20 Tage später in Kraft.

Die Kommission will noch im laufenden Jahr zwei weitere Regelwerke zur Anerkennung von Kohlenstoffmanagement vorlegen. Eine Verordnung soll die Zertifizierungsregeln für die gezielte Anreicherung von Kohlenstoff in der Landwirtschaft („Carbon Farming“) regeln. Eine weitere Verordnung soll Regeln für CO2-Speicherung in biobasierten Baustoffen festlegen. 

EU-Delegierte Verordnung.PDF