Im Falle der Löschung der KG durch Austritt des letzten Kommanditisten wird der Komplementär Nachfolger und Partei im Erkenntnisverfahren qua legem.
- Die Löschung einer Kommanditgesellschaft aus dem Handelsregister wirkt nur deklaratorisch und führt daher nicht zum Verlust der Parteifähigkeit.
- Die liquidationslose Vollbeendigung einer Kommanditgesellschaft infolge des Ausscheidens des einzigen Kommanditisten führt nicht zum Verlust der Parteifähigkeit, sondern zur Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementärin mit der Folge eines Parteiwechsels kraft Gesetzes. Bestand zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge eine anwaltliche Vertretung und wurde ein Aussetzungsantrag gemäß § 246 I 2 ZPO nicht gestellt, ist der Rechtsstreit fortzusetzen.
- Die Parteifähigkeit wird fingiert, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein verwertbaren Vermögens der Beklagten bestehen, wofür die Geltendmachung eines werthaltigen Anspruchs genügt. (Leitsätze des Gerichts)
KG, Beschluss vom 25.8.2025 – 7 W 21/25 (LG Berlin II)