Die Muster zu Endverbleibserklärungen für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren nach Russland (Anlagen C 6 und C 7) wurden im Februar 2026 aktualisiert und sind ab sofort auf der BAFA-Internetseite abrufbar.
Für bestimmte Exportvorhaben ist es notwendig, dem BAFA eine sog. Endverbleibserklärung vorzulegen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle führte im Februar 2026 strengere Endverbleibserklärungen ein. Ein neuer Formularabschnitt soll Sanktionsumgehungen über russische Sonderzonen verhindern. Die Muster zu Endverbleibserklärungen der Anlagen C 6 und C 7 für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland, soweit diese in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind (Anlage C 6) sowie für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland (Anlage C 7) wurden überarbeitet.
Neu hinzugekommen sind Abfragen unter Section G im Zusammenhang mit Unternehmen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind bzw. sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines in diesen Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässigen Unternehmens befinden.
Auf der Seite der BAFA finden Sie ein ausführliches Merkblatt zu den Endverbleibsdokumenten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA.