Ein Gesellschafter, der zugleich in Erbengemeinschaft Inhaber eines weiteren Geschäftsanteils ist, muss zu einer Gesellschafterversammlung nicht zusätzlich auch noch als Mitglied der Erbengemeinschaft geladen werden, wenn die weiteren Miterben ebenfalls zu der Gesellschafterversammlung geladen worden sind. (Leitsatz des Gerichts)
KG, Beschluss vom 23.6.2025 – 22 W 26/25 (AG Berlin-Charlottenburg)