Übergangsregelung für frisch ausgebildete Berufskraftfahrer ab 6. Februar 2026

Für Ausbildungsbetriebe, die Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer oder Fachkräfte im Fahrbetriebe ausbilden, und Auszubildende, die die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden haben,

gilt ab dem 6. Februar 2026 eine wichtige Neuerung:
Nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung können ausgelernte Berufskraftfahrer ihre Grundqualifikation für einen begrenzten Zeitraum auch ohne Eintragung der Schlüsselzahl 95 nachweisen.

Für längstens zwei Monate ab dem Tag der bestandenen Prüfung dient

•     eine Kopie des Ausbildungsvertrags zusammen mit
•     der Bescheinigung über die bestandene Abschlussprüfung

als gültiger Nachweis über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation. Dies regelt der geänderte §3 Abs. 7 BKrFQG
Diese Übergangsregelung gilt ausschließlich für binnenländische Transporte.