Mit der Zentralen Zollabwicklung Einfuhr (Centralised Clearance for Import – CCI) können Unternehmen ihre Zollanmeldungen zentral über die Zollstelle am Unternehmenssitz abwickeln – unabhängig davon, an welchem EU-Zollamt die Ware tatsächlich eintrifft.
Der Grundgedanke der zentralen Zollabwicklung ist, dass unabhängig davon, wo die Waren gestellt werden, die Zollanmeldung bei der für den Anmelder zuständigen Zollstelle abgegeben wird (Überwachungszollstelle). Die Gestellung der Waren erfolgt an einem zugelassenen Ort bei einer anderen Zollstelle (Gestellungszollstelle). Ist eine Beschau notwendig, erfolgt diese auch am zugelassenen Warenort durch die Gestellungszollstelle.
Das heißt, die zentrale Zollabwicklung ermöglicht die Abgabe sämtlicher Zollanmeldungen bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Bewilligungsinhaber ansässig ist, für Waren, die bei anderen Zollstellen gestellt wurden (Art. 179 Abs. 1 UZK).
Unternehmen benötigen für die Nutzung von CCI eine Bewilligung, die im EU-Trader-Portal zu beantragen ist.
Mittlerweile haben das Verfahren laut Website der EU bereits Bulgarien, Estland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien und Spanien umgesetzt.
Mit dem neuen § 21b UStG soll die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene Mitgliedstaats übergreifende Entkoppelung des Gestellungsortes und des Ortes der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden.
Weitere Informationen finden Sie nachfolgend:
Zoll online - Weitere Vereinfachungen
Centralised Clearance for Import - Taxation and Customs Union
CCI: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr - IHK Region Stuttgart