Am 15. Januar 2026 hat der Bundestag das „Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (BwPBBG) in der Beschlussfassung des Wirtschaftsausschusses in 2./3. Lesung beschlossen (BT-Drucksache 21/3635). In das Gesetzgebungsverfahren hat sich die DIHK u. a. über eine Stellungnahme an den Wirtschaftsausschuss des Bundestages eingebracht.
Der Beschluss des Gesetzes im Jahr 2025 verzögerte sich wegen Diskussionen über den „Windmühlenparagraphen“. Zunächst war eine Änderung des Luftverkehrsgesetz vorgesehen, welche die Errichtung von Bauwerken verhindert hätte, wenn stationäre militärische Einrichtungen zur Luftverteidigung gestört werden könnten. Die Beschlussfassung entschärft diesen Artikel. Der Bau ist nun verboten, wenn eine „erhebliche Beeinträchtigung“ der Funktionsfähigkeit von stationären militärischen Luftverteidigungsradaranlagen vorliegt.
Zentrale Änderungen des Bundestags am Regierungsentwurf:
- Der Gesetzgeber hat die Befristung der Abkehr vom Losgrundsatz aus dem Gesetz gestrichen. War im Entwurf eine befristete Regelung bis Ende 2030 vorgesehen, fehlt diese in der Beschlussfassung. Die Regelung tritt wie auch der Rest des BwPBBG mit dem Ablauf des 31. Dezembers 2035 außer Kraft. Ursprünglich wollte die Bundesregierung diese Maßnahme bis zum 31. Dezember 2030 befristen (§ 8 i. V. m. § 20 BwPBBG).
- Die Bundesregierung erläuterte in den Beratungen im Ausschuss: „Es habe im Hinblick auf das Absehen vom Losgrundsatz enge Gespräche mit Mittelstandsverbänden gegeben, welche die vollkommene Beschleunigung als erstes Ziel erachteten. Es sei wichtig dafür Sorge zu tragen, dass auch Mittelständler zum Zuge kämen“.
- Öffentliche Aufträge, die verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien oder die Stärkung der technologischen Souveränität im Bereich der SVI auf dem Bundesgebiet betreffen, ordnet der Bundestag nun ausdrücklich dem Schutzbereich der „wesentlichen Sicherheitsinteressen“ der Bundesrepublik Deutschland zu. Sind die „wesentlichen Sicherheitsinteressen“ eines EU-Mitgliedsstaat berührt, können Ausnahmen vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und vom freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt gerechtfertigt sein (§ 2 Abs. 4 BwPBBG i. V. m. § 346 AEUV).
- Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2026, ob und inwieweit in Gesetzen oder Verordnungen Ausnahmen von der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen“ aufgenommen werden sollen, um dem Bedarf der Bundeswehr gerecht zu werden. Hierfür legt sie dem Bundestag bis spätestens 30. Juni 2027 entsprechende Verbesserungsvorschläge vor (§ 6 BwPBBG).
- Die Anforderungen an die Prüfung der Marktverfügbarkeit hat der Gesetzgeber verschärft. Während der Gesetzentwurf bislang nur vorsah, dass im Rahmen der Markterkundung verfügbare Leistungen und Produkte identifiziert werden „sollten“, wird diese Identifizierung nun zur Regel. Darüber hinaus sind bei der Erkundung auch zivile Märkte zu berücksichtigen, um die Möglichkeiten der Adaption und Nutzung marktverfügbarer ziviler Produkte, Verfahren und Technologien für militärische Zwecke zu ermitteln (§ 7 BwPBBG).
- Die Bundesregierung erarbeitet bis zum 30. September 2026 Leitlinien, wie im Zusammenhang mit Rüstungskäufen, die außerhalb des EU-Vergaberechts durchgeführt werden, die Vereinbarung von Kompensationsgeschäften verstärkt geprüft und gefördert werden kann (§ 11 Abs. 7 BwPBBG).
Das BwPBBG ist nicht zustimmungspflichtig.