Die Eintragung der Funktionsbezeichnung „Geschäftsführung“ ist unzulässig.
Im Handelsregister muss für die GmbH zwingend die gesetzliche Bezeichnung „Geschäftsführer“ verwendet werden; die Eintragung der Funktionsbezeichnung „Geschäftsführung“ ist unzulässig. Dies gilt auch für Geschäftsbriefe nach § 35a GmbHG. Die Verwendung des Begriffs „Geschäftsführung“ genügt nicht den Anforderungen an Klarheit und Rechtssicherheit, da sie nicht eindeutig eine natürliche Person als Organträger bezeichnet. Grundlage der Entscheidung sind insbesondere §§ 6, 8 Abs. 4 Nr. 2, 9c, 10, 35a GmbHG. Das Gericht betont, dass zwar abweichende Titel wie „Managing Director“ oder „CEO“ im internen Sprachgebrauch zulässig sind, für die Eintragung im Handelsregister und die gesetzlich vorgeschriebenen Verlautbarungen aber ausschließlich der Begriff „Geschäftsführer“ zu verwenden ist. Der Begriff „Geschäftsführer“ ist dabei geschlechtsneutral zu verstehen; die weibliche Form „Geschäftsführerin“ wird in der Praxis ebenfalls anerkannt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025 – 3 Wx 85/25 (AG Kleve)