Das Urteil schafft Klarheit für die Praxis und empfiehlt, die satzungsmäßigen Regelungen zur Einberufung kritisch zu überprüfen und den Übermittlungsweg klar zu regeln. Betroffen sind insbesondere § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und § 130 BGB.
Die Satzung einer GmbH kann das gesetzliche Formerfordernis der Einladung zur Gesellschafterversammlung mittels eingeschriebenen Briefs gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wirksam abbedingen, wenn sie lediglich die „schriftliche“ Einladung vorsieht. In diesem Fall genügt die Versendung eines einfachen Briefs, sofern die Schriftform nach § 126 BGB eingehalten wird. Für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen gelten die Zugangsregeln des § 130 BGB nicht; es reicht aus, wenn die Gesellschaft die Absendung der Einladung nachweisen kann. Die Durchführung einer Gesellschafterversammlung verstößt auch dann nicht gegen die gesellschaftliche Treuepflicht, wenn die Gesellschaft erst am Tag der Versammlung Kenntnis vom fehlenden Zugang der Einladung an einen Gesellschafter erlangt.
OLG Celle Urteil vom 9.7.2025 – 9 U 64/24