Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie zum Jahreswechsel - Bundesrat stimmt Steueränderungsgesetz 2025

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Damit ist der Weg frei für die dauerhafte Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie. Allerdings bleibt es -wie bereits in den Jahres 2020 bis 2023 – beim Regelsteuersatz von 19 Prozent für Getränke. Was Unternehmen bei kombinierten Angeboten zu beachten haben und was in der Silvesternacht gilt, stellt dieser Artikel in einem kurzen Überblick dar.

Die Bundesländer hatten zwar eine Kompensation für die erwarteten Steuerausfälle gefordert. Letztlich haben sie dem Steueränderungsgesetz in der letzten Sitzung der Länderkammer aber zugestimmt. Damit können u.a. die Änderungen bei der Umsatzsteuer zum Jahreswechsel 2025/2026 in Kraft treten.

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Mit dem Steueränderungsgesetz wird der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen dauerhaft auf 7 Prozent gesenkt, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Wie bereits in den Jahren 2020 bis 2023 gilt die Steuersatzsenkung nur für die Abgabe von Speisen. Getränke – alkoholische und nicht alkoholische – unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Änderung gilt ab dem 1. Januar 2026 und betrifft nicht nur klassische Restaurantangebote, sondern u.a. auch Kantinen- und Cateringleistungen bspw. in Schulen und Kitas.

Künftig erübrigt sich damit die Unterscheidung zwischen der Lieferung von Speisen „zum Mitnehmen“ und dem Verzehr vor Ort. Gleichzeitig muss künftig bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen zwischen der Abgabe von Speisen und der von Getränken unterschieden werden. Bei Pauschalangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke enthalten, muss ein einheitlicher Preis grundsätzlich nach dem Anteil für Speisen und dem für Getränke aufgeteilt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 22. Januar 2025, XI R 19/23) hat dazu kürzlich entschieden, dass dabei möglichst die einfachste Aufteilungsmethode anzuwenden sein soll. In der Regel wird dies die Aufteilung im Verhältnis der jeweiligen Einzelverkaufspreise sein.

Dem Vernehmen nach wird die Finanzverwaltung die Unternehmen bei der Umstellung mit den bisher bereits bekannten Vereinfachungsregelungen unterstützen. Die entsprechenden BMF-Schreiben sollen bereits vorbereitet sein, damit sie kurzfristig nach der Zustimmung des Bundesrates veröffentlicht werden können. Dies betrifft folgende Fälle:

Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE – Kombiangebote

Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis umfassen (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), pauschal zu 30 Prozent für Getränke.

Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE – Business-Package (Servicepauschale) im Hotelgewerbe

Die häufig in Hotels zusammen mit der Übernachtung angebotenen Leistungen, die nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wie z.B. Parkplatz, Sauna, Getränke im Rahmen des Frühstücks können entweder anhand der kalkulatorischen Kostenanteile zzgl. eines Gewinnaufschlags oder aber pauschal aufgeteilt werden. Bei der pauschalen Aufteilung beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn sämtliche nicht begünstigten Leistungen (Getränke, Parkplatz, Saune, Fitness, WLAN) mit 15 Prozent des Übernachtungspreises angesetzt werden.

Silvesternacht

Bezogen auf die Silvesternacht gilt „vereinfachend“, dass für die gesamte Nacht noch der im Jahr 2025 geltende Steuersatz angewendet werden kann. Damit kann eine harte Umstellung im laufenden Betrieb der Silvesternacht um 0 Uhr vermieden werden. Für die Gastronomie ergibt sich daraus zwar kein wirtschaftlich attraktives Ergebnis. Aus praktischen Erwägungen dürfte dies aber eine sinnvolle Vereinfachung sein, da Kassensysteme im laufen Betrieb kaum umgestellt werden können. Aufgrund der Vereinfachungsregelung ergibt sich bei unternehmerischen Kunden keine Gefahr für deren Vorsteuerabzug.

Sonderregelung zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Nutzung der zentralen Zollabwicklung

Der Unions-Zollkodex ermöglicht es, dass nicht im Inland ansässige Personen in ihrem Heimatstaat eine Zollanmeldung für Waren abgeben können, die im Inland eingeführt werden und hier auch der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) unterliegen; vgl. Art. 179 UZK. Mit einem neu eingeführten § 21b UStG sollen die sich daraus ergebenden Folgen bei der nationalen EUSt-Erhebung geregelt werden. Die neue Norm enthält Regelungen zum Ort der Entstehung der EUSt (§ 21b Abs. 1 UStG), zur Festsetzung und Entstehung der EUSt (§ 21b Abs. 2 UStG), zur Wirkung der in einem anderen Mitgliedstaat abgegebenen Zollanmeldung (§ 21b Abs. 3 UStG) und zur Übermittlung des Steuerbescheids (§ 21b Abs. 4 UStG). Die neuen Vorschriften gelten für Einfuhren ab dem 1. Januar 2026.
 

Hier geht es zum Rechtstext des Bundesministeriums der Finanzen

@Quelle: DIHK