Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten hergestellt werden, fallen nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel.
Die Präferenzbehandlung wird daher abgelehnt, wenn auf einem Präferenznachweis angegeben ist, dass dort die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.
In einem “Hinweis an die Einführer” wird daran erinnert, dass deshalb auf allen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Präferenznachweisen die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben werden müssen, in der/dem die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.
Für ausgefertigte Ursprungserklärungen auf der Rechnung / Ursprungserklärungen auf der Rechnung EUR-MED gelten die vorstehend genannten Ausführungen sinngemäß.
Die Europäische Kommission hat auf ihren Internetseiten die Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen mit Stand 27. Oktober 2025 veröffentlicht.
Eine Präferenzbehandlung für Waren mit präferenziellem Ursprung in Israel ist nur möglich, wenn in der Zollanmeldung eine Bescheinigung mit dem Code Y864 angemeldet wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zolls und dem dort verlinkten Merkblatt.