Informationspflicht bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland gemäß § 45c Aufenthaltsgesetz

Arbeitgeber sind ab dem 1. Januar 2026 dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige bei Anwerbung aus dem Ausland auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen "Faire Integration" hinzuweisen.

Faire Integration ist ein bundesweites, unentgeltliches und mehrsprachiges Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige. Das Beratungsangebot richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits in Deutschland befinden oder in Deutschland arbeiten möchten.

Faire Integration ist in allen 16 Bundesländern vertreten.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt für Arbeitgeber.