Offenlegungspflichten für Unternehmen: Wichtige Hinweise zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

Kapitalgesellschaften und bestimmte weitere Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse offenzulegen. Seit Geschäftsjahren ab 2022 erfolgt die Einreichung über das Unternehmensregister.

Kapitalgesellschaften – etwa Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) – sowie einige andere Unternehmensformen müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht offenlegen oder hinterlegen. Diese Pflicht ergibt sich aus europarechtlichen Vorgaben und dient der Transparenz im Wirtschaftsleben.

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, erfolgt die Offenlegung nicht mehr beim Betreiber des Bundesanzeigers, sondern beim Unternehmensregister. Unternehmen sind daher verpflichtet, ihre Unterlagen elektronisch bei der dort zuständigen Stelle einzureichen.

Die Offenlegungspflicht trägt dazu bei, das Vertrauen in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Unternehmen zu stärken. Sie schafft Transparenz über die finanzielle Situation und dient dem Schutz von Geschäftspartnern und Gläubigern.

Das Bundesjustizamt stellt auf seiner Website ausführliche Informationen zu den geltenden Pflichten bereit – einschließlich Hinweisen dazu, welche Unternehmen betroffen sind, welche Fristen einzuhalten sind und welche Konsequenzen bei einer verspäteten Offenlegung drohen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.bundesjustizamt.de – Offenlegungspflichten