GmbH-Notgeschäftsführer

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers sind eng gesteckt.

  1. Ein Notgeschäftsführer kann in entsprechender Anwendung von § 29 BGB nur bestellt werden, wenn die Gesellschaftsorgane nicht in der Lage sind, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und der Gesellschaft ohne Notgeschäftsführerbestellung ein Schaden droht oder erforderliche Handlungen nicht vorgenommen werden können.
  2. Da die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers „ultima ratio“ ist, kommt sie nicht in Betracht, wenn die Gesellschafter binnen angemessener Frist eine Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Bestellung eines neuen Geschäftsführers durchführen können. Ist ein erster Versuch der Gesellschafter aus formalen Gründen gescheitert, kann ihnen ein weiterer Versuch zugemutet werden. (Leitsätze der Redaktion, beck-online)

OLG Brandenburg Beschluss vom 21.2.2025 – 7 W 1/25