Maßgeblichkeit des Gesellschaftsvertrags für Rechtsnachfolge eines GbR-Gesellschafters

Auch nach Inkrafttreten des MoPeG verbleibt es dabei, dass die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition darstellt und sich die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags vollzieht. (amtl. Ls.)

Im Falle des Versterbens eines Gesellschafters einer nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO aF im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist daher auch im Verfahren der Richtigstellung des Grundbuchs nach Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB der Gesellschaftsvertrag zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung vorzulegen. (amtl. Ls.)

OLG München, Beschl. v. 5.5.2025 – 34 Wx 93/25 e