Die Beschreibung des Unternehmensgegenstands mit „Handel mit Waren aller Art“ oder „Vermittlung von Geschäften aller Art“ ist mangels Individualisierung im Allgemeinen nicht eintragungsfähig, weil eine weitere Individualisierung der beabsichtigten Geschäftstätigkeit zumindest durch die Angabe von Schwerpunkten möglich ist.
Generelle Umschreibungen des Unternehmensgegenstands können allenfalls dann zulässig sein, wenn der Geschäftsbereich der Gesellschaft tatsächlich derart weit und ohne eine Schwerpunktbildung angelegt ist.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Registergericht und erfordert im Allgemeinen einen detaillierten, nachvollziehbaren und glaubhaften Sachvortrag des Unternehmens, dass es sich ohne jede Schwerpunktbildung wortlautgetreu auf allen in der Satzung genannten Geschäftsfeldern betätigen will und dazu nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung auch in der Lage ist.
OLG Düsseldorf Beschluss vom 3.9.2024 – 3 Wx 133/24