Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 143/24) hat beispielhaft für eine ganze Reihe gleichgelagerter Fälle eines einzelnen Autokäufers entschieden.
Der Käufer hatte sein Fahrzeug über das Internet erworben. Nach knapp einem Jahr überlegte er es sich anders und wollte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Der Käufer vertrat die Auffassung, die Widerrufsbelehrung des Händlers sei unwirksam. Der Händler hatte darauf verzichtet, die Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden und stattdessen eine eigene Formulierung gewählt. Darin hatte er zwar seine Postanschrift und E-Mail-Adresse, nicht jedoch seine Telefonnummer genannt. Diese war lediglich auf der Website des Händlers aufgeführt. Der Autokäufer sah darin einen Verstoß gegen EU-Recht. Statt der üblichen Widerrufsfrist von 14 Tagen, greife deshalb die gesetzliche Frist von einem Jahr, argumentierte der Autokäufer.
Die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers sei nicht erforderlich gewesen, stellt der Bundesgerichthof fest. Zwar verpflichte Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie Unternehmer dazu, schnelle und effiziente Kontaktmöglichkeiten zu schaffen und diese dem Verbraucher mitzuteilen, dieser sei jedoch richtlinienkonform auszulegen: Die genaue Art des Kommunikationsmittels – ob Telefon, E-Mail oder sonstiges – sei unionsrechtlich nicht festgelegt. In Anbetracht dessen habe das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei, so der Bundesgerichtshof. Bereits durch die E-Mail-Adresse habe eine ausreichende Kontaktmöglichkeit bestanden – zumal auch die Telefonnummer auf der Website leicht zugänglich gewesen sei.
Quelle: Pressemitteilung des BGH