Kündigungsschutzklage unverschuldet verspätet?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu der Frage zu entscheiden, ob ein selbst durchgeführter Schwangerschaftstest den Frist für eine Kündigungsschutzklage in Gang setzt oder ob hierfür eine ärztliche Untersuchung abgewartet werden durfte.

Eine Frau wurde von ihrer Arbeitgeberin ordentlich gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war sie schwanger, allerdings ohne dies zu wissen. Der zwei Wochen nach Kündigung durchgeführter Schwangerschaftstest fiel positiv aus. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst einen Monat später erhielt. Kurz zuvor erhob die Frau eine Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung.

Das BAG entschied: erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß nachträglich zuzulassen. Die Arbeitnehmerin habe erst mit der frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung schwanger war. Das der Termin sich verzögert habe, sei ihr nicht anzulasten. Den von ihr selbst mit positivem Ergebnis durchgeführten Schwangerschaftstest hielt das BAG für nicht für entscheidend.

Quelle: Pressemitteilung BAG, vom 03.04.2025 - 2AZR15624