Die Versicherung nach § 707 II Nr. 4 BGB, wonach die ins Gesellschaftsregister einzutragende GbR nicht bereits in einem Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist, muss grundsätzlich von den Gesellschaftern abgegeben werden. Eine Vertretung ist nicht ohne Weiteres zulässig.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.1.2025 – 1 W 14/24 (Wx)