Wahrung der vereinbarten Schriftform mittels digitaler Kommunikationsmittel und Emojis

Digitale Nachrichten, die über Instant-Messaging-Dienste versendet werden, können als telekommunikative Übermittlung die rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform gemäß § 127 Abs. 2 BGB erfüllen, sofern diese als in Schriftzeichen lesbare verkörperte Erklärungen übersandt und dauerhaft aufbewahrt werden können oder der Empfänger einen Ausdruck fertigen kann. Die telekommunikative Übermittlung ist nicht auf bestimmte Medien verengt.

Auch elektronische Erklärungen sind Willenserklärungen und unterliegen den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre. Der Erklärende kann seinen Willen mittels Zeichen – wie digitalen Piktogrammen (z. B. Emojis) – kundtun.

Emojis sind auslegungsbedürftige Kommunikationszeichen. Ob der Verwender von Emojis einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen oder lediglich seine Stimmungs- oder Gefühlslage mitteilen möchte, ist eine Frage der Auslegung. Dabei hängt die Bedeutung maßgeblich vom Kontext sowie vom Empfangshorizont – unter Berücksichtigung der Begleitumstände – ab. (Leitsätze der Verfasser, Rechtsanwälte Dr. Felix Muhl und Dr. Roni Deger, Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg)

OLG München, Endurteil vom 11.11.2024 – 19 U 200/24e (LG München I)