Ein Carnet bedarf einer summarischen Eingangsanmeldung (ENS), wenn die Carnetwaren nicht persönlich, sondern mittels eines Frachtführers im Frachtverfahren befördert werden.
Das Import Control System 2 (ICS2) ist ein Frachtinformationssystem, das entwickelt wurde, um die Sicherheit im internationalen Warentransport und in der beteiligten Lieferkette zu verbessern. Alle Wirtschaftsbeteiligten, die Waren in die EU oder durch die EU befördern, müssen dem ICS2 Sicherheitsdaten über die summarische Eingangsanmeldung (ENS) melden. Auf der Grundlage der ENS werden alle Waren einer Sicherheitsrisikoanalyse und gezielteren Kontrollen unterzogen.
Bitte beachten Sie, dass seit dem 1. April 2025 das ICS2 auch für den Straßen- und Schienenverkehr in Kraft getreten ist (Release 3 ICS2). Bis zum 1. September 2025 soll der Straßen- und Schienenverkehr in Bezug auf ICS2 abgeschlossen sein.
Die Überführung der Waren in ein Zollverfahren deckt nicht die Sicherheitskomponente. Diese Komponente wird bei der Überführung in das Verfahren durch die Erfüllung der entsprechenden Sicherheitsanforderungen gewährleistet, d.h. grundsätzlich durch die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung (ENS).
Der UZK sieht keine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer ENS vor. Allerdings: Es muss eine ENS bereits vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der EU abgegeben werden. Daher ist die Abgabe einer ENS nach Ansicht der EU-Kommission nach keine Formalität, die die Zollabfertigung der Waren verzögern würde.
Nach Rücksprache mit der EU-Kommission gilt also weiterhin: „Die Befreiung von der Abgabe summarischer Eingangsanmeldungen für Waren mit Carnet ATA gilt nur, sofern sie nicht im Rahmen eines Frachtvertrags befördert werden (Artikel 104 Abs. 1 Buchstabe p) UZK-DA).“