Grundbucheintrag des Gesamtrechtsnachfolgers trotz fehlender Voreintragung der Bestands-GbR

Nach dem liquidationslosen Erlöschen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach § 47 II GBO aF im Grundbuch eingetragen ist, kann ihr Gesamtrechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen werden, auch ohne dass sie im Gesellschaftsregister und nach den seit 1.1.2024 gültigen Vorschriften im Grundbuch voreingetragen werden muss (Ausnahme von der doppelten Voreintragungspflicht).

OLG Nürnberg Beschluss vom 17.2.2025 – 15 W 2087/24