Im Jahr 2026 beginnt die Umsetzungsphase der CBAM-Verordnung. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch "zugelassene CBAM-Anmelder" vom CBAM betroffene Ware importieren. Die Antragstellung hierfür hat am 31. März 2025 begonnen.
Die EU-Kommission schlägt Vereinfachungen für CBAM vor. Die Vorschläge zur Vereinfachung der CBAM-Verordnung sehen eine deutliche Reduzierung der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten vor, sodass zahlreiche Importeure den Status nicht beantragen müssten. Bevor die Änderungen in Kraft treten können, müssen das Europäische Parlament und der Rat zustimmen. Nach aktueller Rechtslage ist der Status als zugelassener CBAM-Anmelder ab 2026 Pflicht.
Der Antrag muss elektronisch über das CBAM-Register gestellt werden. Die einzureichenden Informationen ergeben sich aus der CBAM-Verordnung (Art. 5).
Folgende Angaben sind notwendig:
- Name, Anschrift und Kontaktangaben;
- EORI-Nummer;
- in der EU ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;
- Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
- ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;
- Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuweisen, und, falls die zuständige Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre;
- geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;
- Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.
Die EU-Kommission informiert auf ihrer CBAM-Webseite über die Antragstellung und stellt unter Authorisation Management Module Anleitungen sowie Trainingsvideos zur Verfügung.
Die DEHSt informiert darüber, dass die Antragsbearbeitung 2025 und 2026 nicht von der DEHSt selbst durchgeführt wird, sondern auf eine externe Stelle übertragen wird. Den Zulassungsantrag können Sie ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen. Dieses ist seit dem 31.03.2025 für deutsche CBAM-Anmelder freigeschaltet. Bitte verwechseln Sie das CBAM-Register nicht mit dem CBAM-Übergangsregister. Sie sind (gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der EU-Kommission vom 17.08.2023) weiterhin bis einschließlich 31.12.2025 verpflichtet, im CBAM-Übergangsregister quartalsweise Ihren CBAM-Bericht einzustellen – sofern Sie CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union einführen.
Weitere Informationen auf der Seite der GTAI und dem Newsletter Nr. 19 der DEHSt.