Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission das sogenannte "Omnibus-Paket" vorgestellt, das die bestehenden Nachhaltigkeitsvorschriften vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen erheblich reduzieren soll. Dieses Paket beinhaltet wesentliche Änderungen in den Bereichen Nachhaltigkeitsberichterstattung, Sorgfaltspflichten in Lieferketten und der EU-Taxonomie-Verordnung.
Details zu den vorgeschlagenen Änderungen:
Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD):
Erhöhung der Schwellenwerte: Zukünftig sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von über 50 Mio. Euro oder einer Bilanzssumme von über 25 Mio. Euro verpflichtet sein, Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen. Dies bedeutet, dass etwa 80 % der bisher berichtspflichtigen Unternehmen von dieser Pflicht befreit werden.
Streichung sektorspezifischer Standards: Die ursprünglich geplanten branchenspezifischen Berichtsstandards (ESRS) entfallen.
Entlastung kleinerer Unternehmen: Kleinere Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungsketten großer Konzerne sollen nicht durch zusätzliche Berichtspflichten belastet werden. Dennoch werden betroffene Unternehmen auf Daten ihrer Geschäftspartner angewiesen sein.
Verschiebung der Berichtspflichten: Für Unternehmen, die weiterhin unter die CSRD fallen und eigentlich über das Geschäftsjahr 2025 berichten müssten, wird die Frist zur Vorlage von Berichten um zwei Jahre auf 2028 (über das GJ 2027) verlängert.
Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD):
Fokus auf direkte Geschäftspartner: Unternehmen sollen künftig nur noch ihre unmittelbaren Lieferanten (Tier 1) auf die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards überprüfen.
Keine zivilrechtliche Haftung
Verlängerter Überprüfungszyklus: Anstelle jährlicher Überprüfungen wird ein Fünf-Jahres-Rhythmus eingeführt, ergänzt durch zusätzliche ad-hoc-Prüfungen bei Bedarf.
Angepasste Fristen: Die Anwendung der CSDDD für die größten Unternehmen wird um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben. Gleichzeitig sollen die entsprechenden Leitlinien bereits bis Juli 2026 vorliegen.
EU-Taxonomie-Verordnung:
- Freiwillige Anwendung: Die Klassifizierung von nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten wird für die meisten Unternehmen freiwillig. Ausgenommen sind große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über 450 Millionen Euro.
Eine Übersicht über den aktuellen Inhalt der CSRD finden Sie hier: www.wuerzburg.ihk.de/csrd
Auch eine Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) ist geplant!
Nächste Schritte:
Der Vorschlag der EU-Kommission wird nun im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geprüft. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union werden Stellungnahmen abgeben, gefolgt von möglichen Trilog-Verhandlungen, um einen finalen Gesetzestext zu erarbeiten. Sowohl das Parlament als auch der Rat müssen dem endgültigen Text zustimmen, bevor die Änderungen in Kraft treten können.