Bei der GmbH ist die Eintragung der Prokura in das Handelsregister durch die gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Anzahl anzumelden.
Die Gesellschaft kann sich, da die Anmeldung nach § 53 HGB keine höchstpersönliche Pflicht der Geschäftsführer ist, durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, § 378 I FamFG (Senat NZG 2018, 381). Erforderlich ist dafür die Erteilung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen, § 12 I 2 HGB.
Das Registergericht prüft nur die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung, nicht die Wirksamkeit der Erteilung der Prokura. (Leitsätze der Redaktion, beck-online)
OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.8.2024 – 3 Wx 115/24