Anforderung an Vollmacht zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen

Bei der GmbH ist die Eintragung der Prokura in das Handelsregister durch die gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Anzahl anzumelden.

Die Gesellschaft kann sich, da die Anmeldung nach § 53 HGB keine höchstpersönliche Pflicht der Geschäftsführer ist, durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, § 378 I FamFG (Senat NZG 2018, 381). Erforderlich ist dafür die Erteilung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen, § 12 I 2 HGB.

Das Registergericht prüft nur die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung, nicht die Wirksamkeit der Erteilung der Prokura. (Leitsätze der Redaktion, beck-online)

OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.8.2024 – 3 Wx 115/24