Wirksame Enterbung

Wirksame Enterbung durch eine Anrechnungsbestimmung in einem notariell beurkundeten Übergabevertrag

  1. Kommt in einem Überlassungsvertrag der Ausschließungswille unzweideutig zum Ausdruck, ist damit die Voraussetzung für eine „stillschweigende Enterbung“ gegeben.

  2. Aus einer Klausel im Überlassungsvertrag, die sich nicht auf eine Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil beschränkt, sondern ausdrücklich eine Anrechnung (auch) auf den Pflichtteil anordnet, lässt sich der Wille der Erblasserin entnehmen, dass dem Beteiligten allenfalls der Pflichtteil verbleiben sollte. Geht ein Erblasser aber davon aus, dass ein gesetzlicher Erbe nur den Pflichtteil erhalten soll, kann darin eine Enterbung gem. § 1938 BGB gesehen werden. (Leitsätze des Verfassers, Rechtsanwalt und Notar Dr. Martin Nentwig, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin, beck-online)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.8.2022 - 3 W 55/22