Einsichts- und Auskunftsrecht des Kommanditisten

Geltendmachung von Einsichts- und Auskunftsrecht des Kommanditisten nunmehr ausschließlich auf dem ordentlichen Rechtsweg

Die Möglichkeit, nach § 166 III HGB a. F. auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlage der Bücher und Papiere gerichtlich anordnen zu lassen, ist mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum Ablauf des 31.12.2023 entfallen. Das Recht auf Einsicht und Auskunft bestimmt sich nunmehr nach § 166 I HGB n. F. und ist auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Eine analoge Anwendung des § 166 III HGB a. F. scheidet aus. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.5.2024 – 3 Wx 44/24