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Photovoltaikanlagen-Betreiber
Wann bin ich Mitglied bei einer IHK?
Bislang waren Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, soweit sie Strom entgeltlich einspeisen bzw. abgeben, gemäß § 2 Abs. 1 GewStG objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit auch gemäß § 2 Abs. 1 IHKG IHK-zugehörig. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 18.12.2019 ist in § 3 Nr. 32 GewStG geregelt, dass Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 Kilowatt Peak nicht mehr gewerbesteuerpflichtig sind.
Daher entfällt für diese Anlagenbetreiber rückwirkend ab 2019 die IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht.
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Einnahmen aus dem Verkauf von Strom aus PV-Anlagen größer 10 Kilowatt Peak an einen Energieversorger stellen für das Finanzamt weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Diese sind gemäß § 15 EStG objektiv gewerbesteuerpflichtig und führen zur IHK-Zugehörigkeit. Sofern die erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro überschreiten, besteht Beitragspflicht.
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Bei Fragen zu Energie und Umwelt

Jacqueline Escher
M. Sc. Geographie
Referentin Umwelt und Energie
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