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Binnenhandel
Zusammenfassende Meldung
Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und /oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausführen, sind verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einzureichen. Die ZM ist unabhängig von der Wertgrenze abzugeben und hat den Charakter einer Steuererklärung. Ausnahmen bestehen für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG. Warenbezüge aus anderen Ländern der EU sind nicht zu melden.
Die Meldung ist elektronisch abzugeben und kann über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung abgewickelt werden. Frist ist jeweils der 25. des Folgemonats nach Ablauf des Quartals. Wahlweise können Unternehmer auch monatlich melden, müssen dies dem Bundeszentralamt für Steuern dann jedoch anzeigen. Dies bietet sich an, wenn sowohl Lieferungen als auch Leistungen durch ein Unternehmen abgewickelt werden, um einen Gleichlauf der Fristen zu erreichen.
Stand: 14.02.2019
Ansprechpartner

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M.A. Political Science, LL.M. Eur.
Referentin International
Würzburg
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E-Mail: sonja.scheuermann@ wuerzburg.ihk.de
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Johanna Thiemer
Wirtschaftsfachwirtin (IHK)
Beraterin International und Standortpolitik
Geschäftsstelle Schweinfurt
Schweinfurt
Telefon: 09721 7848-610
E-Mail: johanna.thiemer@ wuerzburg.ihk.de
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Anja Scheidt
Beraterin International
Würzburg
Telefon: 0931 4194-360
E-Mail: anja.scheidt@ wuerzburg.ihk.de
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