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Importverfahren
Vorübergehende Verwendung
Im Gegensatz zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr, steht schon bei der Anmeldung fest, dass die Waren wieder das Gemeinschaftsgebiet verlassen werden, ohne dass diese verarbeitet worden sind. Deswegen ist eine Beantragung abhängig vom Verwendungszweck im Inland. Die Abfertigung muss förmlich beantragt werden und bedarf – im Normalverfahren – einer Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts am Ort, wo die Ware zuerst verwendet wird. Neben dem Normalverfahren gibt es außerdem Vereinfachungen, hierzu zählt insbesondere das Carnet A.T.A.
Generell gilt jedoch, dass die Waren bei einer Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung unter zollamtlicher Überwachung stehen und damit weiterhin den Status von Nichtgemeinschaftsware tragen. Werden sie dann nicht innerhalb der Frist wieder ausgeführt, sind die Einfuhrabgaben zu entrichten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Zolls.
Stand: 04.02.2019
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