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Export
Einfuhrabgaben im Bestimmungsland
Bei der Verzollung werden Abgaben im Bestimmungsland fällig. Hierbei muss zwischen Zöllen, Steuern und sonstigen Einfuhrabgaben unterschieden werden. Die Zölle werden nach der Art der Ware und deren Ursprung bemessen. Da manche Länder untereinander Handelsabkommen geschlossen haben, können deren Waren präferenzberechtigt sein. Um die Waren zu einem geringeren Zollsatz zu importieren, müssen bei der Abfertigung jedoch entsprechende Nachweise wie beispielsweise eine Ursprungserklärung oder die Präferenzformulare EUR. 1 / AT.R. vorgelegt werden.
Grundsätzlich sollten Exporteure die Höhe der Einfuhrabgaben im Drittland kennen, da ansonsten ihre Angebotskalkulation nicht zu einem optimalen Ergebnis führt. Jedoch empfiehlt es sich eine Lieferbedingung zu definieren, die den Importeur zu Zahlung dieser Abgaben verpflichtet.
Zölle und Einfuhrnebenabgaben
Die Höhe der Zollsätze der Drittländern sind in der „Access2Markets” der Europäischen Kommission hinterlegt. Nach der Auswahl „Tariffs“ muss das entsprechende Land ausgewählt und die Zolltarifnummer eingegeben werden.
Oft gibt es aber auch sonstige Nebenabgaben, wie beispielsweise Gebühren des Zolls für die Verzollung in Russland. Die Höhe der Nebenabgaben in Erfahrung zu bringen, ist dabei oftmals nur schwer möglich. So empfiehlt es sich in jedem Fall Rücksprache mit dem Importeur zu halten, da er im Zweifelsfall seine Gesetze besser kennt.
Steuern
Nach der Verzollung sind noch Steuern im Bestimmungsland zu zahlen. Die Höhe richtet sich meist nach der Mehrwertsteuer für die Waren in dem Land. So gibt es häufig reduzierte Sätze für Lebensmittel oder Bücher. Jedoch sind auch weitere Steuern denkbar, wie beispielsweise die für verbrauchssteuerpflichtige Waren.
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