Komplexere Fragestellungen ergeben sich in den Fällen, in denen Unternehmen bis zum 30. Juni 2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmen, die erst nach dem 30. Juni 2020 erbracht werden, da hier ggf. Korrekturen nötig werden. Wir dürfen zu weiteren Themen in diesem Zusammenhang auf die Homepage unserer Kollegen der IHK für München und Oberbayern verweisen, die eine gelungene Übersicht hierzu erstellt haben.
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z. B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Werkleistungen gelten grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt, Werklieferungen mit der Abnahme des Werks.
Im Rahmen der Steuersatzänderung kann es für eine einfachere Abwicklung sinnvoll sein, Verträge über einheitliche Leistungen nachträglich in Teilleistungen aufzuteilen, wenn diese tatsächlich einzeln abgrenzbar sind. Gemäß dem finalen Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums gilt hierbei folgendes: Die entsprechende Teilleistung muss demnach vor dem 1. Juli 2020 vollendet und die Teilleistungen müssen vor dem 1. Juli 2020 vereinbart worden sein. Auch entsprechende Vertragsänderungen müssen wirksam vor dem 1. Juli 2020 vorgenommen worden sein.
Beispiel:
Unternehmer X erbringt IT-Dienstleistungen. Für Unternehmen U werden Unterstützungen beim Aufbau einer Website erbracht. Hierbei erbringt Unternehmer X Programmierarbeiten im Rahmen von insgesamt drei Teilschritten mit jeweils unterschiedliche Themen. Für jeden Teilschritt sind 5.000 Euro +19 Prozent USt (950 Euro) vereinbart. Teilschritt 1 ist am 15. Juni 2020 abgeschlossen, die Teilschritte 2 und 3 folgen jeweils am 10. Juli 2020.
Welcher Steuersatz gilt? Es wurden abgrenzbare Teilleistungen vereinbart. Für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz ist der jeweilige Fertigstellungszeitpunkt der einzelnen Teilleistungen maßgeblich. Dies bedeutet, dass für Teilleistung 1 noch der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gilt, da die Leistung vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt wurde. Die Teilleistungen 2 und 3 wurden erst nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt, weshalb für sie der Steuersatz von 16 Prozent gilt.